Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liebe Kunden, im Anhang finden sie unsere AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Auftragsbestätigung
Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Gegenteiligen Auftragsbestätigungen eines Auftragnehmers, soweit er Kaufmann ist, wird widersprochen. Angebotsinhalte sind solange im Eigentumbesitz des Angebotserstellers, solange kein Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber besteht. Eine Vervielfältigung oder Weiterverwendung des Inhaltes ist somit ohne schriftliche Freigabe des Angebotserstellers nicht erlaubt (siehe auch Position 6).
2. Bauleistungen
Es gelten die letztgültigen VOB´s zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift, bzw. Angebotsannahme.
3. Leistungen und Lieferungen
Es gelten die letztgültigen VOB´s zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift, bzw. Angebotsannahme.
4. Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen
Es gelten die letztgültigen VOB´s zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift, bzw. Angebotsannahme.
5. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt. die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut. so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa anstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes des Eigentumsvorbehaltsgegenstandes mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragnehmer ab.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile In das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder Grundstückrechten einstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehalts-gegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
6. Kostenvoranschläge, Entwürfe
Angebote, Kostenvoranschläge und Entwürfe nebst Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
7. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Norderstedt bzw. Landesgericht Kiel.
8. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag Im übrigen wirksam. An seine Stelle tritt dann die gesetzliche Vorschrift.